Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der "Ortsverein zur Förderung Lernbehinderter Lünen e.V." ist ein Verein von Eltern und Freunden Lernbehinderter.
  2. Der Sitz des Vereins ist Lünen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Lernbehinderte und von Lernbehinderung Bedrohter aller Altersstufen bedeuten.
  2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Lernbehinderten werben.
  3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung von 1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

    • Mitgliedsbeiträge
    • Geld- und Sachspenden
    • sonstige Zuwendungen.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie wird verloren durch

    • durch Austrittserklärung,
    • durch Ausschluß nach Vorstandsbeschluß, gegen den binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich ist,
    • durch Tod.


  3. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden (zur Zeit 2,- EUR / 3,91 DM monatlich).
  4. Die Mitgliedschaft in der Ortsvereinigung schließt die Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden (Kreis-, Landes-, Bundesverband) ein.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf - mindestens aber einmal jährlich - einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
    Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
  2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl der Rechnungsprüfer
    • die Wahl von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Änderung der Satzung
    • die Änderung des Mitgliedsbeitrages
    • die Auflösung der Ortsvereinigung


  5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, die Auflösung des Vereins nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden und dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befähigt.
  4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand brechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
  5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.
  6. Seine Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§9 Geschäftsstelle

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.

§10 Auflösung der Ortsvereinigung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den nächstübergeordneten Verband in der Reihenfolge Kreis-, Landes-, Bundesverband zur Förderung Lernbehinderter.


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