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Satzung
§1 Name und Sitz
- Der "Ortsverein zur Förderung Lernbehinderter Lünen
e.V." ist ein Verein von Eltern und Freunden Lernbehinderter.
- Der Sitz des Vereins ist Lünen.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
- Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller
Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe
für Lernbehinderte und von Lernbehinderung Bedrohter aller Altersstufen
bedeuten.
- Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein
besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen
Problemen
der Lernbehinderten werben.
- Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen
öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen
Organisationen ähnlicher Zielsetzung.
§3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung von 1977. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßige
Vergütung begünstigt werden.
§4 Mittel des
Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
durch
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- sonstige Zuwendungen.
§5
Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung. Sie wird verloren durch
- durch Austrittserklärung,
- durch Ausschluß nach Vorstandsbeschluß, gegen den
binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich ist,
- durch Tod.
- Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages
verbunden (zur Zeit 2,- EUR / 3,91 DM monatlich).
- Die Mitgliedschaft in der Ortsvereinigung schließt die
Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden (Kreis-, Landes-,
Bundesverband) ein.
§6 Organe des
Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf -
mindestens aber einmal jährlich - einberufen oder wenn 1/3 der
Mitglieder die Einberufung verlangt.
Der Vorsitzende lädt
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
- Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das
vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben
ist.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Wahl von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
- die Entlastung des Vorstandes
- die Änderung der Satzung
- die Änderung des Mitgliedsbeitrages
- die Auflösung der Ortsvereinigung
- Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt,
die
die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder, die Auflösung des Vereins nur mit 3/4 Mehrheit
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt
zunächst den Vorsitzenden und dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Die
Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluß des
Vorstandes.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, sein
Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied. Je zwei von ihnen
sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befähigt.
- Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand
brechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen
Beirat und Ausschüsse berufen.
- Seine Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Mehrheit
seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll
niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
§9
Geschäftsstelle
- Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine
Geschäftsstelle einrichten.
§10 Auflösung
der Ortsvereinigung
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an
den
nächstübergeordneten Verband in der Reihenfolge Kreis-, Landes-,
Bundesverband zur Förderung Lernbehinderter.
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